Statuten

St. Sebastianus – Schützenbruderschaft Düsseldorf – Hamm e.V. erneuert im Jahre 1458
Beschlossene Fassung vom 03.06.2012

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die St. Sebastianus - Schützenbruderschaft zu Düsseldorf-Hamm e.V. ist eine Vereinigung von christlichen Männern, die das Ideal der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften vertritt. Sie ist dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (nachfolgend BHDS genannt), Sitz Köln, angeschlossen und anerkennt hierdurch ausdrücklich das Statut des Bundes und seine Ordnungen. Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft zu Düsseldorf - Hamm ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Blasius, Düsseldorf-Hamm oder deren Rechtsnachfolger/in.


§ 2 Zweck
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe
2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) Tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
d) Pflege der Kontakte zu den Nachbarvereinigungen der Schützen
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum
f) Pflege der Spielmanns- und Tambourmusik
4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a) der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten
b) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen
c) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen.
d) Der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die St. Sebastianus- Schützenbruderschaft, Sitz Düsseldorf-Hamm, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den gesetzlichen Vorstand des Vereins zu richten. Der Eintritt wird mit Eintrag des Namens des Mitglieds im Bruderschaftsbuch und schriftlicher Bestätigung durch den gesetzlichen Vorstand an das Mitglied wirksam.
2. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer. Nichtkatholische Männer verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
3. Mitglied kann jede unbescholtene, männliche Person christlichen Glaubens werden, die mindestens 15 Jahre alt ist und sich zum Inhalt dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
4. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist, sind Erklärungen des Vereins gegenüber den Mitgliedern auch wirksam, wenn sie mündlich oder durch E-Mail abgegeben werden.


§ 5 Beiträge, Umlagen
Der Verein kann Beiträge (einschließlich einer Aufnahmegebühr) und Umlagen erheben. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Generalversammlung zu beschließen ist. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern sollen Beiträge und Umlagen durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ganz oder zum Teil erlassen werden.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
2. Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung (Austritt) ist schriftlich gegenüber dem gesetzlichen Vorstand zu erklären. Sie wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
3. Der Verein kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ausschließen, insbesondere, wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, keinen achtbaren Lebenswandel führt, die Statuten verletzt oder mit Beiträgen im Rückstand ist. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss in einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstands zu hören.
4. Gegen die Ausschlußentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen.
5. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch besteht kein Anspruch auf Auseinandersetzung. Bei Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt.
6. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus
ihren Ämtern aus.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins gliedert sich in den gesetzlichen Vorstand, den geschäftsführenden Vorstand, den berittenen Vorstand und sonstige Mitglieder des Vorstands.
2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Chef, der 1. Kassierer und der Geschäftsführer. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
Chef
stellvertretender Chef
Geschäftsführer
1. und 2. Kassierer
1. und 2. Schriftführer
Platzmeister
4. Dem berittenen Vorstand gehören an:
Oberst
Zwei Adjutanten des Oberst
Major
Ein Adjutant des Majors
5. Weitere Mitglieder des Vorstands sind:
Der für die kath. Pfarrgemeinde St. Blasius Düsseldorf-Hamm zuständige katholische Pfarrer als geistlicher Präses oder ein von ihm zu benennender Geistlicher
Der Regiments-Schützenkönig des laufenden Jahres
Die Brudermeister des laufenden Jahres
6. Die Wahl des geschäftsführenden und berittenen Vorstands erfolgt in der Generalversammlung.
Der Chef und der Oberst werden von der Generalversammlung gewählt.
Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden vom Chef für den geschäftsführenden und vom Oberst für den berittenen Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt.
7. Die Brudermeister werden vom stellvertretenden Chef und vom Geschäftsführer bestellt.
8. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, mit Ausnahme des Präses.
Der Präses ist Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Bestellung. Die Amtszeit des Regimentskönigs und der Brudermeister beträgt ein Jahr. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein  Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, wählt die nächst folgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
9. Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer mindestens fünf Jahre der Bruderschaft angehört, aktiv einer Gesellschaft der Bruderschaft angehört, nicht geschieden ist und Mitglied einer christlichen Konfession ist. Verliert ein Vorstandsmitglied seine Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Amt aus.


§ 9 Aufgaben und Organisation des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte, die Rechnungslegung für das laufende Geschäftsjahr, die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Erstattung der Tätigkeitsberichte
2. Der Vorstand wählt Delegierte für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.
3. Vorstandssitzungen werden vom Chef, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Chef, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Chef oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die nach jeder turnusmäßigen Wahl durch den Vorstand beschlossen werden muss.
5. Das Amt des Schiessmeisters wird von dem Oberst ausgeführt. Er organisiert das Brauchtumsschiessen und das sportliche Schiessen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schiesssportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. Zum Oberst soll nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.


§ 10 Versammlungen
1. Mitgliederversammlungen beruft der gesetzliche Vorstand ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.
2. Spätestens elf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres findet eine Generalversammlung mit Vereins- und Kassenbericht statt. Der Kassenbericht wird von 2 Kassenprüfern, die jährlich von einer Mitgliederversammlung gewählt werden, überprüft.
3. Die Abstimmungen sind, öffentlich. Auf Antrag ist geheime Abstimmung durchzuführen, wenn eine Person dies beantragt.
4. Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Chef. Der Verlauf der Versammlung wird in ein Protokollbuch eingetragen.
5. Die Protokolle der Versammlungen sind vom 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, Geschäftsführer und 1. Chef zu unterzeichnen.
6. Die Kassenberichte sind vom 1. Kassierer, 2. Kassierer, Geschäftsführer und 1. Chef zu unterzeichnen.
7. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung zu der Mitgliederversammlung angekündigt wurden. Satzungsänderungen bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
8. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann per E-Mail oder per Brief erfolgen.


§ 11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Rechnungslegung den Prüfbericht.


§ 12 Gesellschaften
Der Verein hat Gesellschaften. Jede Gesellschaft, die neu aufgenommen werden will, muss wenigstens 15 Mitglieder umfassen. Sie muss sich betreffend ihrer Uniformierung wesentlich von den Bestehenden unterscheiden.


§ 13 Vereinsleben
1. An der Fronleichnamsprozession nehmen mindestens der Vorstand und die Fahnenabordnungen der Kompanien teil. Der St.- Sebastianus Tag im Januar wird nach altem Brauch begangen. An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil. Das historische Brauchtum wird gepflegt z. B. Fahnenschwenken, Schützenzug, Königsessen, Schützenhochamt usw. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein. Die Bruderschaft lässt in einem Jahr zwei Hochämter lesen, ein Hochamt am Sebastianustag und ein Hochamt am Schützenfest für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft.
2. Am Sebastianustag wird am Gefallenen-Ehrenmal ein Kranz niedergelegt. Beim Tode eines Mitgliedes wird in würdiger Weise des Toten gedacht, z. B. Lesen einer Messe, Teilnahme der Fahnenabordnungen und der  Bruderschaftsmitglieder an der Messe.
3. Die Bruderschaft pflegt einen Sport, der Jahrhunderte lang in der historischen Bruderschaft üblich war. Das Büchsenschiessen und für jüngere Mitglieder das Fahnenschwenken. Schießen zu militärischen Zwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, aufs sorgfältigste aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden.
5. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll sich die Bruderschaft nach Möglichkeit beteiligen. Insbesondere unterstützt sie die heimatliche Geschichtsforschung.
6. Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Hierzu gehört vor allem die Haftpflicht- und Unfallversicherung bei Veranstaltungen der Bruderschaft im Rahmen der jeweils bestehenden Versicherungspolice.


§ 14 Schützenkönige; Schießordnung
1. Der Verein ermittelt jährlich einen Regiments- und einen Jungschützenkönig durch Schießen auf einen Königsvogel.
2. König kann nur werden, wer nicht geschieden ist und einer christlichen Konfession angehört. Ein König, der einer anderen Konfession als der katholischen angehört, muss sich den Gebräuchen der katholischen Bruderschaft anpassen.
3. Die Würde des Regimentsschützenkönigs steht jedem zu, der fünf Jahre Mitglied der Bruderschaft, untadelig und 25 Jahre alt ist. Der Regimentskönig muss aktiv einer Gesellschaft der Bruderschaft angehören. Der Regimentsschützenkönig kann in den nachfolgenden zehn Jahren die Königswürde nicht wieder erringen.
4. Auf die Platte des Jungschützenkönigsvogels kann jeder Jungschütze schießen, der mindestens 16 und höchstens 24 Jahre alt und Mitglied der Bruderschaft ist. Die Würde des Jungschützenkönigs kann nur ein Mal errungen werden.
5. Auf die Platte des Königsvogels dürfen nur Schützen schießen, welche mindestens 25 Jahre alt und untadelig sind. Schießen dürfen nur Uniformierte. Schützen mit Behinderung dürfen in Zivilkleidung am Schießen teilnehmen. Der Vorstand kann eine Schießordnung beschließen, die weitere Bestimmungen enthält.
6. Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Sie gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.


§ 15 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei kann es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten handeln. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine andere Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS-Vorstand zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliednummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern die vollständige Adresse mit Telefonnummer, EMail Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein). Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Hompage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogen Daten des widerrufenen Mitglieds werden von der Homepage entfernt.


§ 16 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
2. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.


§ 17 Auflösung der Bruderschaft, Verwendung des Vermögens
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn die Beschlussfassung in der Einladung zu der Versammlung angekündigt wurde. Wenn die Mitgliedversammlung nichts anderes beschließt, sind der Chef und der stellvertretende Chef gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Pfarre St. Blasius, Düsseldorf-Hamm oder deren Rechtsnachfolger/in mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie der des Vereins können die Sachwerte nach vorheriger sorgfältiger Prüfung an diese neue Schützenbruderschaft übergeben werden.

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Nächste Termine:

Hauptleute-
versammlung,

19.03..2023,
11.30 Uhr,
„Am Kapellchen”

Fronleichnams-
prozession

04.06.2023

neustart miteinander

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